Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Annahme von Kommissionsware (Stand August 2018)

 

1. Annahme und Dauer der Kommission

 

Es werden nur Designer Moden für Damen und in Ausnahmefällen für Herren in einwandfreiem und gereinigtem Zustand in Kommission genommen. Darüber hinaus werden ebenfalls Designer Handtaschen, Gürtel, Sonnenbrillen, Schmuck, etc. angenommen. Designer Schuhe werden nur im Neuzustand angenommen. Der Kommittent versichert, dass die eingelieferte Ware sein Eigentum ist. Zudem versichert der Kommittent, dass Markenwaren Originale des jeweiligen Labels sind und schließt damit aus, dass es sich um Imitate handelt. Die Annahme von Ware obliegt stets dem Kommissionär, es besteht daher keine Verpflichtung zur Annahme von Ware. Zur Begutachtung überlassene aber schließlich nicht angenommene Artikel müssen spätestens 14 Tage nach schriftlicher oder telefonischer Mitteilung wieder abgeholt werden, andernfalls werden diese - sofern geeignet - karitativen Zwecken zugeführt oder anderweitig entsorgt.

 

Die Kommissionszeit endet spätestens am Ende der laufenden Modesaison:

 

• Herbst / Winter 28. Februar

• Frühling / Sommer 30. September

 

Nicht verkaufte Waren sind spätestens bis zum 31. März bzw. 31. Oktober vom Eigentümer abzuholen. Im Anschluss daran wird nicht fristgemäß abgeholte Ware - sofern geeignet - karitativen Organisationen zugeführt oder anderweitig entsorgt. Ein Vergütungs- oder Ersatzanspruch besteht dann nicht mehr.

 

2. Preise, Verkaufserlös und Aufteilung

 

Der Eigentümer ist damit einverstanden, dass im Laufe der Kommissionszeit nach billigem Ermessen Preisreduzierungen bis zu 25% auf den vereinbarten Verkaufspreis vorgenommen werden dürfen. Zu den Saisonschlussverkäufen (im Februar bzw. September) kann eine nochmalige Reduzierung um weitere 25% auf den ursprünglichen vereinbarten Ausgangspreis durch den Kommissionär vorgenommen werden, demnach maximal 50% auf den Ausgangspreis. Festpreise für besonders hochwertige Artikel können im Einzelfall abgesprochen werden. In diesem Fall wird jedoch i.d.R. eine kürzere Kommissionszeit individuell vereinbart.

 

Der Lieferant erhält 50% des Verkaufserlöses. Die Abrechnung für den Lieferanten erfolgt per Barabrechnungen jedoch ausschließlich nach telefonischer Voranmeldung. Eine Abrechnung per Banküberweisung ist nur mit Zustimmung des Kommissionärs möglich.

 

3. Versicherung und Haftung

 

Die Kommissionsware ist nur während der Kommissionszeit und ausschließlich gegen Einbruch, Feuer- und Wasserschäden bis maximal € 25,- pro Stück versichert. Eine weitergehende Haftung des Kommissionärs insbesondere für Beschädigungen, Verschmutzungen oder das Abhandenkommen (Diebstahl) der Ware wird - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Der § 390 HGB ist ausdrücklich abbedungen soweit der Verlust oder die Beschädigung der Kommissionsware nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Angestellte und sonstige Mitarbeiter des Kommissionärs.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kauf von Second Hand Ware (Stand August 2018)

 

1. Kaufvertrag

 

Der Verkauf von Second Hand Ware erfolgt auf Basis der gesetzlichen Regelungen zum Kaufvertrag gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) geregelt im Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 1 Kauf, Tausch, Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das BGB in Bezug auf den Stationärhandel - im Gegensatz zum ebenfalls im BGB verankerten Fernabsatzrecht - dem Käufer kein Widerrufsrecht (umgangssprachlich Umtauschrecht) einräumt.

 

Dies vorrausgeschickt gilt:

 

Second Hand Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

 

2. Sachmangel und versteckter Mangel

 

Die Rechte des Käufers bei Mangel bzw. verstecktem Mangel werden im BGB durch den § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln geregelt und gelten auch für Second Hand Ware.

 

Bei Second Hand Ware handelt es sich um gebrauchte Ware, die daher nicht mit dem Neuzustand der Ware gleichgesetzt werden kann. Dies wird insbesondere auch durch die deutlich niedrigeren Preise im Vergleich zu den Neupreisen zum Ausdruck gebracht. Gebrauchsspuren sind für Second Hand Ware immanent. Ein in Bezug auf Neuware durchaus zu beanstandender Sachmangel stellt für Second Hand Ware keinen Mangel dar.

 

Insofern ist jeder (potenzielle) Käufer aufgerufen jedwede Ware, die der Käufer ggf. beabsichtigt zu erwerben, genauestens in Augenschein zu nehmen, um eine Kaufentscheidung zu treffen.

 

Auch liegt es in der Natur der Sache, dass die angebotene Second Hand Ware keine versteckten Mängel aufweisen kann, da sämtliche vom Neuzustand abweichenden Merkmale - anders als bspw. bei einem Gebrauchtwagen - offensichtlich sind.

 

Dies vorrausgeschickt gilt:

 

Gekauft wie besehen

 

Eine nachträgliche Beanstandung ist somit generell ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für reduzierte als auch für nicht reduzierte Ware.

 

3. Anerkennung der AGB

 

Durch Abschluss eines Kaufvertrags erkennt der Käufer die AGB an.

 

 

Diese AGB (Stand August 2018) haben Gültigkeit bis zur Herausgabe neuer AGB.